Die Grundlage"Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden." – Grundgesetz (GG) Art. 4 Abs. 3 "Wer sich aus Gewissensgründen der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten widersetzt und deshalb unter Berufung auf Artikel 4 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert, hat statt des Wehrdienstes Zivildienst außerhalb der Bundeswehr als Ersatzdienst gemäß Artikel 12 a Abs. 2 des Grundgesetzes zu leisten." - § 1 Kriegsdienstverweigerungsgesetz (KDVG) Der RahmenDer Artikel 4 Abs. 3 des Grundgesetzes ist die Grundlage, die jeder (männlichen) Person die Verweigerung des Kriegsdienstes ermöglicht. Kriegsdienstverweigerer (KDVer) wird man demnach –durch eine persönliche Gewissensentscheidung. Die einzige Person, die die getroffene Gewissensentscheidung letztlich beurteilen kann, ist der KDVer selbst; staatliche "Überprüfungsinstanzen" vermögen dies nicht. Weil Gewissen sich der Überprüfbarkeit durch Dritte entzieht, legt jeder KDVer zuerst sich selbst Rechenschaft ab über das Zustandekommen, den Inhalt und die persönliche Prägung seiner Gewissensgründe gegen den Kriegsdienst. Im Rahmen des Anerkennungsverfahrens wird diese Entscheidung-(sfindung) auch anderen gegenüber zu erläutern sein. Gesetzlich zuständige, staatliche Organe können dann diese Gewissensentscheidung nur anerkennen. Sie lehnen jedoch die Anerkennung der Gewissensentscheidung ab, wenn sie den in Gesetz und Rechtssprechung festgelegten Anforderungen nicht entspricht. Gerade deshalb ist es wichtig, die geltenden KDV-Bestimmungen zu kennen und zu beachten.Der möglichst frühzeitige Kontakt zu einer KDV-Beratungsstelle kann dabei helfen, ohne große Probleme auch die "staatliche Anerkennung" zu erlangen. Das Grundrecht der KDV kann jederzeit wahrgenommen werden, solange man der Wehrpflicht unterliegt. Wichtige Fragen sind: - Habe ich tatsächlich eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst gefällt?
- Würde ich mich selbst als Kriegsdienstverweigerer "anerkennen"?
Kontakt: kdv@kja-freiburg.de
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